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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGS­GRUNDLAGEN FÜR DESIGN-­LEISTUNGEN

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Designleistungen zwischen dem Kreuder Designbüro, Nadine und Bernd Kreuder – im Folgenden Designer genannt – und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGBs verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Designer ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Alle von den Designern erstellten Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt.

2.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen der Designer dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch in Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

2.3 Die Designer übertragen dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck. Soweit nichts anderes vereinbart, wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eigentumsrechte werden in keinem Fall übertragen. In jedem Fall bleiben die Designer, auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte, berechtigt, ihre Entwürfe und Reproduktionen im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung steht den Designern zu.

2.4 Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung der Designer. Die Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.

2.5 Die Designer haben das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designer zum Schadenersatz. Die Designer sind in diesem Falle berechtigt, neben der eigentlichen Vergütung einen Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.

2.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.7 Die wiederholte Verwendung, Neuauflage oder Mehrfachnutzung der Werke (Entwürfe und Reinzeichnungen) der Designer bedarf der schriftlichen Einwilligung der Designer und ist honorarpflichtig.

3. Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Werksarbeiten erfolgt auf der Grundlage des von den Designern zugrunde gelegten Stundensatzes, der sich an der beruflichen Qualifikation und Erfahrung der Designer und den marktüblichen Preisen sowie den Aufwandsberechnungen der Designer für die jeweils zu erbringende Leistung orientiert. Dies gilt, sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen den Designern und dem Auftraggeber getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, sind die Designer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

3.3 Wird die vereinbarte Leistung in Teilen abgenommen ist eine entsprechende Teilvergütung bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, können die Designer Abschlagszahlungen entsprechend der erbrachten Leistung verlangen.

3.4 Die erbrachte Arbeitsleistung der Designer ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers ist dieser nicht verpflichtet die Nutzungsrechte an der Gestaltung zu erwerben.

4. Sonder- und Fremdleistungen, Nebenkosten

4.1 Sonderleistungen, wie z.B. die Änderung von Reinzeichnungen, die Drucküberwachung, über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Ergänzungen oder Korrekturen o.Ä. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Stundensatz der Designer gesondert berechnet.

4.2 Die Designer sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Den Designern ist hierfür eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designer abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4.4 Alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistung entstehende Nebenkosten (z.B. Andrucke, Fotos, Drucke) werden vom Auftraggeber erstattet.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designer hohe finanzielle Vorbelastungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.

5.4 Bei Zahlungsverzug können die Designer Verzugszinsen in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung verlangen.

6. Daten

6.1 Die Designer sind nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Rahmen des Auftrags erstellt wurden, an den Auftraggeber auszuhändigen. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6.2 Stellt die Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung, dürfen diese nur mit Einwilligung der Designer verändert werden.

7. Produktionsüberwachung

7.1 Die Produktionsüberwachung durch die Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind die Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

8. Gewährleistung

8.1 Die Designer verpflichten sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuüben, insbesondere auch ihnen überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

8.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei den Designern geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

9. Haftung

9.1. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

9.2 Die Designer hafteten nur für Schäden, die sie selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus positiven Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen resultieren.

9.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

9.4. Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.

9.5 Der Designer haftet nicht für Fremdleistungen und Arbeitsergebnisse Dritter, die auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters, beauftragt werden.

9.6 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber und/oder Verwerter. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Designer, ist der Designer von der Haftung freigestellt.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, die über die vereinbarten Korrekturstufen hinausgehen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Designer behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können die Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller den Designern übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Schlussbestimmung

11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Designer (Bonn).

11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.